Schon mit dem Dekret vom 19. Oktober 1792 war die Öffentlichkeit aufgerufen, sich mit eigenen Verfassungsentwürfen und Memoranden an der Abfassung eines Grundgesetzes zu beteiligen. Am 16. Februar 1793 erging ein Dekret des mit dem von Condorcet vorgestellten Entwurfes unzufriedenen Konvents, das alle Mitglieder der Versammlung aufrief, eigene Verfassungsentwürfe auszuarbeiten, die auf Staatskosten gedruckt werden sollten. Diesem zweiten Aufruf sind die meisten Verfassungsentwürfe zu verdanken, die erhalten geblieben sind. Da sich diese Arbeit mit einem der eingereichten Verfassungsentwürfe eingehend beschäftigt, ist es sinnvoll einen Blick auf die Gesamtheit der Schriften zu werfen, die noch zugänglich sind.
Lanjuinais nannte eingangs seines Berichts vom 24. April, den er im Namen der Sechserkomission vorlegte, die mit der Durchsicht der Entwürfe betraut war, die Summe von dreihundert eingereichten Projekten. Darin sind sowohl die Arbeiten der Privatpersonen, als auch die der Parlamentarier enthalten. Allerdings wurden auch nach dem 24. April noch Entwürfe eingereicht. Insgesamt muß man somit mit mehreren hundert Verfassungsentwürfen rechnen, die dem Konvent 1792/93 vorgelegt worden sind. Diese Quellen sind nicht einheitlich zusammengefaßt, sondern verteilen sich auf die Bestände des französischen Nationalarchivs, die Bibliothek der Nationalversammlung, die Nationalbibliothek und die parlamentarischen Archive, wobei Michel Pertué, der sich mit der Durchsicht dieser Quellen befaßt, seinen Aufsatz eine „vorläufige Bilanz“ nennt, die die Bestände der Bibliothek der Nationalversammlung nicht beinhaltet.
Pertué stellt fest, daß von den erhaltenen Dokumenten etwa nur ein Drittel von Privatpersonen verfaßt wurde, während drei Viertel von Parlamentariern eingereicht worden sind, die dem Aufruf vom 16. Februar folgten. Davon sind wiederum die Hälfte Essays, Memoranden und allgemeine Meinungsäußerungen. Zehn Prozent sind direkte Kritiken des girondistischen Verfassungsentwurfs und fünfzehn Prozent stellen Entwürfe einer Menschenrechtserklärung dar. Nur ein Viertel der Entwürfe sind wirkliche Verfassungsentwürfe – fast alle von Abgeordneten verfaßt (und von denen sind nur etwa fünfzehn vollständig erhalten). Die Resonanz im Ausland war nicht größer. Lanjuinais erwähnte einige Entwürfe von Engländern und einem Schweizer. Auch hier zeigt sich, daß das Projekt einer demokratischen Verfassung bei weitem nicht die Breitenwirkung hatte und nicht die öffentliche Diskussion entfachte, die man einem in seiner Tragweite so gewichtigen Projekt zutrauen würde. Selbst die politischen Führer des Konvents befassten sich nur am Rande mit der Materie. Robespierre entwarf eine Menschenrechtserklärung, Vergniaud befaßte sich nur mit Verfahrensfragen, Danton beteiligte sich kaum an den Debatten und Brissot und Sieyès hielten sich ganz heraus.
Die erhaltenen Verfassungsentwürfe sind in der Regel sehr technisch und sehr lang. In seiner Auswertung befaßt sich Pertué zunächst mit der Frage, auf welche Weise und in welchem Rahmen das Volk nach Meinung der Autoren in Ausübung seiner Souveränität an der Gesetzgebung teilnehmen solle. Keiner von ihnen befürwortete die Lösung des imperativen Mandats, bei dem die Abgeordneten von ihren Wählern überwacht, gemaßregelt und sogar zurückberufen werden können. Die Befürworter eines Systems, in dem das Volk einen Teil seiner Souveränität direkt ausübt, teilten sich in solche, die das Veto des Volkes vorziehen und solche, die ein gesetzgeberisches Referendum befürworten. Bezüglich der Exekutive befürworten mehrere Autoren eine strikte Beschränkung der Minister auf die Anwendung der Gesetze.
Bemerkenswert ist auch, daß 75 Konventsabgeordnete, die Entwürfe eingereicht hatten oder sich an der Verfassungsdiskussion beteiligten, eine schlicht repräsentative Regierungsform, ohne Beteiligung des Volkes an der politischen Meinungsbildung anstrebten. Die Mehrzahl dieser Abgeordeten gehörte der politischen Mitte an. Und selbst unter den Befürwortern des Referendums finden sich viele, die dieses politische Mittel nur in Fällen angewendet sehen wollten, die die Individualrechte betreffen.
Eine große Mehrheit der Entwürfe geht von der Notwendigkeit der Gewaltenteilung zwischen Legislative und Exekutive aus, wobei die Verfechter der semi-direkten Demokratie dazu neigten, dieses politische Gleichgewicht durch ein Veto der Urwählerversammlungen gegenüber der Legislative wieder zu belasten. Hier scheint das gefühlsmäßige Urteil des Königs durch die Stimmabgabe der Bürger nur ersetzt zu sein, was wiederum mit der von Hannah Arendt konstatierten Gleichsetzung von Monarch und Allgemeinem Willen übereinstimmt und sich im Übrigen auch sprachlich nachweisen läßt: Das Volk ist im Sprachgebrauch der Französischen Revolution der Souverän. Es mehrten sich unter den Einsendern die Stimmen, die eine Stärkung der Exekutive durchaus wünschen (so wie Danton, der mit der Forderung nach einer starken, direkt gewählten Regierung in die parlamentarische Debatte eingriff). Es wurden sogar Stimmen laut, die die Einsetzung eines Präsidenten der Republik vorschlugen.
Die Auswertung der Entwürfe zeigt umgekehrt auch, daß nicht alle Parteigänger der ‚Rechten‘ eine direkt gewählte Exekutive guthießen. Boissy D’Anglas, Daunou und Lambert wollten die Minister keineswegs auf diese Weise gewählt wissen.
Deutlicher wird der Gegensatz der beiden Gruppierungen bei der Frage der Beteiligung des Volkes an der Gesetzgebung. Von den 47 Abgeordneten, die sich zu diesem Thema äußerten, befürwortete kein Montagnard und kein Anhänger der Plaine, die von der Verfassungskomission unter Condorcet vorgeschlagene ‚censure du peuple‘, die es auch dem einzelnen Bürger ermöglicht, jederzeit gegen ein Gesetz Stimmung zu machen und Zeit und Gelegenheit bietet, um eine Initiative zur Abschaffung oder Nicht-Annahme zu organisieren.
Zuletzt ist noch zu bemerken, daß viele Elemente der territorialen Organisation, die sich in der Verfassung des Jahres III (1795) finden, etwa die Großkommunen, nicht etwa als Reaktion auf die Erfahrungen mit der Jakobinerdiktatur gewertet werden können, sondern tatsächlich schon in den Verfassungsvorschlägen von 1793 angelegt waren und eigentlich auf die Ideen von 1789 zurückgehen. Und obwohl, wie oben beschrieben, eine Minderheit eine starke Exekutive favorisierte, war doch das Mißtrauen gegenüber der Autorität auf einem Höchststand. Umgekehrt war der Wunsch nach Beteiligung des Volkes an der politischen Entscheidungsfindung weniger ausgeprägt, als die beiden Entwürfe von Condorcet und Hérault de Séchelles erwarten lassen. Das Repräsentativsystem war 1793 noch lange nicht tot. Letztendlich zeigt sich eben, daß die große Mehrheit der Autoren nicht ohne Grund das Referendum der Montagnard-Verfassung, daß jedes Gesetz angenommen sein läßt, gegen das sich nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraums erheblicher Widerstand bildet, der ‚censure du peuple‘ in Condorcets Entwurf vorzogen.
Am 4. April wurde ein neues Komitee, „Prüfungsausschuß“ oder „Sechserkomission“ genannt, damit beauftragt, die verschiedenen Verfassungsentwürfe, die eingegangen waren, zu prüfen. Dessen Mitglieder sind: Jean Debry, Mercier, Valazé, Barère, Lanjuinais und Romme. Wieder waren die Girondisten in der Mehrzahl. Am 15. April, die Zwei-Monats-Frist war abgelaufen, forderte Lanjuinais, daß der Konvent die Montage, Mittwoche und Samstage jeder Woche der Verfassungsdiskussion widmen solle. Am gleichen Tag protestierte die Montagne durch Boucher Saint-Sauveur gegen die plötzliche Hast der Gironde bei der Verfassungsdiskussion. Man könne sich damit nicht befassen solange der Konvent zergliedert und unvollständig sei. Man müsse die Rückkehr der zur Truppenaushebung in die Departemente gesandten Volksbeauftragten (fast ausschließlich Montagnards) abwarten. Diese Beschwerde wiederholte Thuriot am 26. April, während sich der Girondist Boyer-Fonfrède gegen jede Verzögerung aussprach. Mathiez sieht in der Eile der Gironde die Hoffnung, bei baldmöglichst stattfindenden Wahlen nach dem Inkrafttreten der Verfassung ihre Rivalen ausschalten zu können. Aulard fügt hinzu, daß die militärischen Mißerfolge und der Verrat Dumouriez‘ den Gedanken hätten aufkommen lassen, eine verfassungsmäßig organisierte Republik sei bündnisfähiger und könne leichter Frieden schließen. Romme, der einzige Montagnard in der Verfassungskomission, präsentierte am 17. April einen langen Bericht über die Grundlagen der Verfassung, der nur in Auszügen erhalten ist, und ein Projekt der Menschenrechtserklärung, das zugunsten der Menschenrechtserklärung der Girondisten verworfen wurde. In dem Bericht verwies Romme auf die Uneinigkeit über den Sinngehalt und die Definition der unterschiedlichen Projekte. Aus drei Berichten Lanjuinais geht hervor, daß die Kommission mittels der Denkschriften auch an dem girondistischen Verfassungsentwurf Kritik übte. Von den eingereichten Schriften scheint keine mit der Gebietseinteilung des Entwurfs übereinzustimmen. Es wurde entweder eine Vermehrung oder eine Verringerung der Zahl der Départements vorgezogen. Die Kommission zog hier jedoch den Entwurf Condorcets vor. Auch die Verringerung oder Abschaffung der Distrikte wurde in allen Denkschriften befürwortet. Lanjuinais schnitt auch die Frage des Frauenwahlrechts an, für die es unter den Verfassern der Denkschriften mehrere Befürworter gab. Die Sechserkomission verschloß sich dieser Forderung nicht völlig, aus Opportunitätsgründen sei das Frauenwahlrecht jedoch vorläufig auszuschließen, bis die „Mängel unserer Erziehung“ in ein paar Jahren überwunden seien. Den Vorbehalten mehrerer englischer Demokraten gegenüber dem allgemeinen Stimmrecht folgte die Kommission ebenfalls nicht. Lanjuinais schlug jedoch vor, das Wort „aktiver Staatsbürger“ wieder herzustellen um diejenigen zu bezeichnen, die die an das Stimmrecht geknüpften Bedingungen des Alters und Wohnsitzes erfüllen. Am 24. April verkündete Lanjuinais den „unerwarteten Rücktritt“ Rommes und verlangte gleichzeitig, dem girondistischen Projekt, als allen anderen überlegen, den Vorzug zu geben. Trotz der Zurückweisung des Konvents wurde das girondistische Projekt bis zum 29. Mai 1793 faktisch vorgezogen. Insgesamt kam es zu keiner fortgesetzten Debatte. Militärische Mißerfolge, der Aufstand der Vendée und der Streit zwischen Gironde und Montagne sorgten immer wieder für Unterbrechungen. Auch die Öffentlichkeit nahm kaum Anteil an dem Verfassungsprojekt. Nur bei zwei Gelegenheiten kam es zu einem Prinzipienstreit. Am 17. April beantragte André Pomme die Erklärung der Menschenrechte unter den Schutz des höchsten Wesens zu stellen. Vergniaud setzte eine Ablehnung durch, mit der Begründung, daß „das Dasein des höchsten Wesens nicht von seiner Erklärung durch Menschen abhängt“. Der zweite Streitpunkt betraf das Eigentumsrecht in der Erklärung der Rechte. Am 13. Mai meldete sich Condorcet wieder zu Wort um vorzuschlagen, daß man sich nur noch bis zu einem fixen Datum Zeit gebe, die Verfassung zu verabschieden. Sollte man bis zu diesem Zeitpunkt nicht zu einem Ende gekommen sein, müsse sich der Konvent auflösen und einer am 1. November zu wählenden neuen Versammlung weichen. Er wurde nicht erhört. Die Diskussion kreiste nun in der Frage der Gebietseinteilung (15., 18., 21., 22. Mai) und entwickelte sich zu einen direkten Streit um die Pariser Kommunen (22., 24. und 27. Mai). Die Diskussionen wurden immer heftiger ohne zu einem Konsens zu führen. Immer wieder beklagten girondistische Abgeordnete, daß der Verlauf von Verfassungsdiskussionen von Petitionären gestört würden, die, wie auf Bestellung, immer gerade bei solchen Anlässen vorgelassen zu werden begehrten. Diese Diskussion um die Gebietseinteilung der französischen Republik ist die einzige Verfassungsdebatte, in die Saint-Just eingriff. Allerdings bekräftigte er nur seine bereits geäußerten Ansichten und verlas noch einmal die entsprechenden Artikel seines Verfassungsprojekts. Bis zum 29. Mai konnte nur eine Menschenrechtserklärung verabschiedet werden, die allerdings in die Verfassung von 1793 nicht übernommen wurde, und Barère setzte das Dekret durch, daß eine neue, aus fünf Abgeordneten bestehende Verfassungskomission des Wohlfahrtsausschuß einsetzte (Dies empfiehlt er in einem Bericht, den er im Namen des Wohlfahrtsausschusses vorträgt. Er sagt darin, daß die neuen Ausschußmitglieder damit beauftragt würden, in kürzester Zeit einen Verfassungsentwurf zu erarbeiten, der auf die, zur Sicherung der Einheit, Unteilbarkeit und Freiheit der Republik und der Rechtegarantie der Bürger unbedingt nötigen Artikel beschränkt sei. Dieses Dekret findet sich zwar nicht im Sitzungsprotokoll, mehrere Zeitungsquellen bestätigen jedoch, daß es erlassen wurde). Am 30. Mai wurden Hérault-Séchelles, Ramel-Nogaret, Couthon, Saint-Just und Mathieu gewählt. Mit dem Aufstand vom 31. Mai 1793 wurden die Führer der Gironde entmachtet.